Wer zum ersten Mal mit 1,5 Promille hinter dem Steuer angehalten wird, muss mit gravierenden Folgen rechnen. Entgegen weitverbreiteter Annahmen liegt hier keine einfache Ordnungswidrigkeit vor, sondern ein strafbares Verhalten. Für Ersttäter existieren jedoch bedeutsame Sonderregelungen, insbesondere hinsichtlich der maßgeblichen Schwelle von 1,6 Promille bezüglich der MPU. Dieser Artikel verdeutlicht, welche rechtlichen Sanktionen bei 1,5 Promille zu erwarten sind, welche Konsequenzen für die Fahrerlaubnis entstehen, unter welchen Voraussetzungen eine MPU erforderlich wird und durch welche Maßnahmen sich die Auswirkungen eingrenzen lassen.
Das deutsche Verkehrsrecht kennt unterschiedliche Promillegrenzen, die jeweils verschiedene Rechtsfolgen nach sich ziehen. Bis zu einem Wert von 0,49 Promille drohen erfahrenen Fahrern in der Regel keine Konsequenzen, vorausgesetzt es treten keine besonderen Auffälligkeiten auf. Sobald der Wert 0,5 Promille erreicht, wird ein ordnungswidriges Verhalten nach dem Straßenverkehrsgesetz begründet, das mit einem Bußgeld, Punkten im Fahreignungsregister sowie einem Fahrverbot sanktioniert wird. Bereits ab 0,3 Promille kann der Tatbestand einer Straftat erfüllt sein, sofern alkoholbedingte Fahrunsicherheiten wie beispielsweise Schlangenlinien hinzutreten.
Ab 1,1 Promille wird die maßgebliche Grenze überschritten. Von diesem Zeitpunkt an liegt für Fahrzeugführer die sogenannte absolute Fahruntüchtigkeit vor. Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber unwiderlegbar eine Fahruntüchtigkeit annimmt, völlig unabhängig davon, ob der Betroffene Ausfallerscheinungen zeigte oder einen Verkehrsunfall herbeiführte. Bei einem Promillewert von 1,5 wird diese Grenze deutlich überschritten.
Das Führen eines Fahrzeugs mit 1,5 Promille verwirklicht somit den Straftatbestand der Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB. Hierbei handelt es sich um ein Delikt strafrechtlicher Natur. Der gesetzliche Strafrahmen umfasst eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe, wobei dies sowohl für vorsätzliches als auch für fahrlässiges Handeln gilt. Die fahrlässige Begehungsform, etwa wenn Restalkohol nicht richtig eingeschätzt wurde, erfährt in der gerichtlichen Praxis regelmäßig eine mildere Bewertung.
Insbesondere Restalkohol wird von vielen unterschätzt. Der menschliche Organismus baut Alkohol lediglich langsam ab, durchschnittlich liegt die Abbaurate bei etwa 0,1 bis 0,15 Promille je Stunde. Wer in den späten Nachtstunden den Alkoholkonsum beendet, kann am darauffolgenden Morgen noch erheblich über dem zulässigen Grenzwert liegen, auch wenn das subjektive Empfinden keine Beeinträchtigung signalisiert. Selbst eine kurze Fahrstrecke von nur wenigen Metern auf privatem Parkplatzgelände wird bereits als Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr gewertet und begründet damit eine Strafbarkeit.
Sollte Ihnen der Vorwurf einer Trunkenheitsfahrt mit 1,5 Promille gemacht werden, empfiehlt sich eine zeitnahe anwaltliche Überprüfung der konkreten Umstände, da bereits die exakte Feststellung des Blutalkoholgehalts sowie die Bestimmung des Tatzeitpunkts erheblichen Einfluss auf den Verfahrensausgang nehmen können.
Wer zum ersten Mal mit Alkohol am Steuer auffällig wird und keine vergleichbaren Vorstrafen hat, steht rechtlich besser da als häufig angenommen. Liegt der gemessene Promillewert knapp unter 1,6, so setzt das Gericht üblicherweise eine Geldstrafe fest. Diese liegt bei erstmaligen Taten typischerweise zwischen 30 und 45 Tagessätzen. Ein Tagessatz orientiert sich am monatlichen Nettoverdienst, weshalb die tatsächliche Gesamthöhe von Person zu Person stark variieren kann.
Bei Ersttätern erfolgt der Abschluss häufig durch einen Strafbefehl, das heißt ohne mündliche Gerichtsverhandlung. Entscheidend ist hier folgendes: Übersteigt die Geldstrafe nicht 90 Tagessätze, bleibt die Verurteilung normalerweise im Führungszeugnis unsichtbar. Allerdings erfolgt eine Speicherung im Bundeszentralregister. Erst bei einer höheren Strafe taucht die Verurteilung auch im Führungszeugnis auf.
Die Tatsache, dass es sich um eine erstmalige Tat handelt, wird strafmindernd berücksichtigt. Ebenso können Reue und individuelle Lebensumstände die Strafhöhe positiv beeinflussen. Andererseits führen Unfallverwicklungen, extrem hohe Alkoholwerte oder zusätzliches Fehlverhalten zu einer Straferhöhung. Die konkrete Höhe kann erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte realistisch eingeschätzt werden.
Zu beachten ist, dass die Geldstrafe keineswegs die einzige finanzielle Konsequenz darstellt. Zusätzlich entstehen Verfahrenskosten, Ausgaben für die Blutanalyse sowie später möglicherweise Gebühren für die erneute Erteilung der Fahrerlaubnis. Wer beruflich auf das Fahren angewiesen ist, muss außerdem mit indirekten wirtschaftlichen Auswirkungen rechnen. Diese Gesamtbelastung sollte bereits im Vorfeld bedacht werden, da sie das tatsächliche Ausmaß der Verurteilung erheblich vergrößert.
Bevor ein Strafbefehl angenommen wird, empfiehlt sich dessen rechtliche Überprüfung durch einen Rechtsanwalt, denn oft besteht Verhandlungsspielraum bei der Höhe der Tagessätze oder der Länge der Sperrfrist, und ein vorschnell akzeptierter Strafbefehl erhält nach Fristablauf Rechtskraft.
Für die meisten Betroffenen stellt der Entzug der Fahrerlaubnis die schwererwiegende Konsequenz im Vergleich zur Geldstrafe dar. Bei einer Trunkenheitsfahrt mit 1,5 Promille zieht das Strafgericht die Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB ein. Bei derartigen Alkoholfahrten handelt es sich um den Regelfall, da der Gesetzgeber einen solchen Fahrer als ungeeignet für das Führen von Kraftfahrzeugen einstuft.
Zusammen mit der Entziehung legt das Gericht eine Sperrfrist gemäß § 69a StGB fest. Innerhalb dieser Frist ist die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis ausgeschlossen. Die Sperrfrist beginnt bei mindestens sechs Monaten und kann sich auf bis zu fünf Jahre erstrecken. Bei Ersttätern bewegt sie sich in der Praxis üblicherweise zwischen neun und zwölf Monaten, wobei die konkrete Alkoholisierungshöhe und das nachfolgende Verhalten des Betroffenen maßgeblich sind.
Bereits während des Ermittlungsverfahrens besteht die Möglichkeit einer vorläufigen Beschlagnahme des Führerscheins, sofern dringende Anhaltspunkte für eine spätere Entziehung vorliegen. Dies führt dazu, dass die Fahrerlaubnis häufig unmittelbar im Anschluss an die Tat de facto wegfällt, und zwar deutlich vor dem rechtskräftigen Verfahrensabschluss. Auf diese vorläufige Maßnahme sollte zeitnah reagiert werden.
Lassen Sie die festgesetzte Dauer der Sperrfrist nicht ungeprüft stehen, denn durch überzeugende Argumente und eine fundierte Vorbereitung kann die Sperre in konkreten Fällen verkürzt werden, was insbesondere für beruflich auf den Führerschein angewiesene Personen und Pendler von entscheidender Bedeutung sein kann.
Eine der zentralsten Fragen im Zusammenhang mit 1,5 Promille betrifft die medizinisch-psychologische Untersuchung, auch MPU genannt. Für zahlreiche Betroffene stellt sie die wesentliche Hürde auf dem Weg zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis dar. Maßgeblich ist dabei die Schwelle von 1,6 Promille.
Wird ein Wert von 1,6 Promille erreicht oder überschritten, verlangt die Fahrerlaubnisbehörde bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis fast ausnahmslos eine MPU. Bleibt der Wert unter dieser Schwelle, ist die MPU gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne das Hinzutreten weiterer besonderer Umstände grundsätzlich nicht erforderlich. Da 1,5 Promille knapp unter diesem Grenzwert liegen, wird von einem Ersttäter ohne zusätzliche Besonderheiten vielfach keine MPU gefordert.
Diese Schwelle stellt jedoch keine absolute Sicherheit dar. Kommen besondere Umstände hinzu, beispielsweise deutliche Ausfallerscheinungen, ein Verkehrsunfall oder Hinweise auf eine problematische Alkoholkonsumgewohnheit, kann die Behörde auch bei einem Wert unter 1,6 Promille eine MPU verlangen. Zusätzlich fließen frühere Einträge in der Führerscheinakte in die Beurteilung ein. Deshalb ist es wichtig, Strafverfahren und Führerscheinverfahren stets als Einheit zu betrachten.
Wer ausschließlich das Strafverfahren im Auge behält, kann nach Ablauf der Sperrfrist eine unerwartete Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde erhalten. Deshalb empfiehlt es sich, bereits während der Sperrfrist zu prüfen, ob eine MPU zu erwarten ist, und falls nötig vorbereitende Schritte wie eine verkehrstherapeutische Beratung einzuleiten. Dadurch wird verhindert, dass die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis letztlich an einer nicht geklärten Eignungsfrage scheitert.
Lassen Sie rechtzeitig überprüfen, ob in Ihrer Situation eine MPU droht, denn unüberlegte Aussagen im Strafverfahren können die nachfolgende Bewertung durch die Fahrerlaubnisbehörde negativ beeinflussen.
Die beschriebenen Konsequenzen beziehen sich auf eine schlichte Trunkenheitsfahrt mit dem Pkw, bei der keine weiteren Vorfälle eingetreten sind. Entsteht jedoch eine konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer oder fremdes Eigentum von erheblichem Wert, beispielsweise durch einen Verkehrsunfall oder gefährliche Fahrweise, erfüllt dies üblicherweise den Tatbestand der Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315c StGB. Diese Vorschrift sieht deutlich schärfere Sanktionen vor und zieht erhöhte Geldstrafen sowie verlängerte Sperrfristen nach sich.
Bedeutsam ist zudem die Art des genutzten Fahrzeugs. Ein Elektrotretroller wird rechtlich einem Kraftfahrzeug gleichgestellt, weshalb für ihn die identischen Alkoholgrenzwerte wie für einen Pkw gelten. Eine Fahrt mit 1,5 Promille auf dem Elektrotretroller stellt somit ebenfalls eine Straftat dar und kann die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge haben.
Beim Fahrrad stellt sich die Rechtslage abweichend dar. Für Radfahrer tritt die absolute Fahruntüchtigkeit erst bei 1,6 Promille ein. Eine Fahrt mit dem Fahrrad bei 1,5 Promille ist folglich nur dann strafbar, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen festgestellt werden. Dennoch kann auch bei Fahrradfahrern eine MPU gefordert werden, sofern die Fahrerlaubnisbehörde Bedenken hinsichtlich der Fahreignung äußert.
Spielt in Ihrer Situation ein Verkehrsunfall oder ein spezifisches Fahrzeug eine Rolle, empfiehlt es sich, die rechtliche Bewertung durch einen Rechtsanwalt vornehmen zu lassen, da diese darüber entscheidet, welcher Straftatbestand vorliegt und welche Rechtsfolgen daraus erwachsen.
Eine rechtliche Beratung ist sinnvoll, sobald Ihnen eine Blutprobe abgenommen wurde, Sie eine Vorladung erhalten haben oder Ihnen ein Strafbefehl zugestellt wurde. Bereits Ihre erste Reaktion kann entscheidend sein. Als beschuldigte Person sind Sie nicht verpflichtet, sich zur Sache zu äußern, und Sie sollten von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen, bis Akteneinsicht beantragt und bewilligt wurde. Übereilte Aussagen können sowohl das Strafverfahren als auch das nachfolgende Führerscheinverfahren negativ beeinflussen.
Erst nach Einsicht in die Akten lässt sich beurteilen, ob der ermittelte Wert ordnungsgemäß festgestellt wurde, ob bei der Blutentnahme Fehler unterlaufen sind und ob die Berechnung der Alkoholkonzentration zutreffend erfolgt ist. Auf dieser Basis kann die Verteidigung gezielt ausgerichtet werden, um beispielsweise eine geringere Anzahl an Tagessätzen, eine verkürzte Sperrfrist oder den Verzicht auf eine MPU zu erwirken.
Ein Rechtsanwalt prüft den erhobenen Tatvorwurf, behält dabei durchgängig das Führerscheinverfahren im Auge und erarbeitet eine Strategie, die sowohl strafrechtliche als auch fahrerlaubnisrechtliche Konsequenzen einbezieht. Eine Rechtsschutzversicherung trägt im Verkehrsstrafrecht je nach vereinbartem Tarif einen Teil der anfallenden Kosten.
Zögern Sie nicht, bis ein Strafbefehl rechtskräftig geworden ist, denn insbesondere bei der Sperrfrist und der MPU-Fragestellung entscheidet eine frühzeitige und vorausschauende Verteidigung über Ihre weiteren Handlungsmöglichkeiten.
Eine Trunkenheitsfahrt mit 1,5 Promille stellt eine Straftat gemäß § 316 StGB dar, da dieser Wert die Schwelle der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille übersteigt. Ersttäter müssen in der Regel mit einer Geldstrafe, dem Entzug der Fahrerlaubnis samt Sperrfrist sowie Punkten im Fahreignungsregister rechnen. Die entscheidende positive Nachricht: Bei 1,5 Promille befindet sich der Wert knapp unterhalb der Schwelle von 1,6 Promille, ab welcher die MPU nahezu ausnahmslos angeordnet wird.
Betroffene eines solchen Vorwurfs sollten vom Schweigerecht Gebrauch machen, Akteneinsicht beantragen lassen und das Straf- sowie Führerscheinverfahren von Beginn an gemeinsam betrachten. Eine frühzeitige rechtliche Bewertung eröffnet den größtmöglichen Handlungsspielraum, um die Sperrfrist zu reduzieren und eine MPU zu verhindern.
Eine Fahrt mit 1,5 Promille stellt eine Straftat dar. Ab 1,1 Promille greift bei Kraftfahrzeugführern die absolute Fahruntüchtigkeit, womit der Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB verwirklicht ist. Ausfallerscheinungen oder ein Unfall sind hierfür nicht erforderlich. Eine reine Ordnungswidrigkeit ist lediglich im Bereich zwischen 0,5 und 1,09 Promille gegeben, sofern keine besonderen Auffälligkeiten vorliegen.
Bei Ersttätern erfolgt üblicherweise die Verhängung einer Geldstrafe, die sich typischerweise in einem Rahmen von circa 30 bis 45 Tagessätzen bewegt. Die Festlegung der Höhe eines Tagessatzes orientiert sich am Nettoeinkommen. Zusätzlich erfolgen die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die Eintragung von Punkten. Die Eigenschaft als Ersttäter hat eine strafmildernde Wirkung. Die konkrete Höhe ist abhängig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls.
Bei 1,5 Promille bewegt sich der gemessene Wert knapp unterhalb der maßgeblichen Schwelle von 1,6 Promille, ab welcher die Führerscheinstelle regelmäßig eine MPU fordert. Liegt bei einem Ersttäter kein weiteres auffälliges Verhalten vor, wird deshalb häufig auf die Anordnung einer MPU verzichtet. Dies stellt allerdings keine verbindliche Zusicherung dar, da auch bei niedrigeren Werten eine MPU angeordnet werden kann, sofern besondere Umstände wie etwa ein Verkehrsunfall oder Anhaltspunkte für ein Alkoholproblem vorliegen.
Das Gericht zieht die Fahrerlaubnis ein und legt eine Sperrfrist fest. Diese beläuft sich auf mindestens sechs Monate und kann bis zu fünf Jahre betragen. Bei Ersttätern bewegt sie sich in der Praxis meist zwischen neun und zwölf Monaten. Bereits während des Ermittlungsverfahrens kann der Führerschein vorläufig sichergestellt werden, sodass die Fahrerlaubnis häufig direkt nach der Tat wegfällt.
Bei einer Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen bleibt die Verurteilung üblicherweise aus dem Führungszeugnis heraus. Erfasst wird sie allerdings im Bundeszentralregister. Da ein Rechtsanwalt bei 1,5 Promille für Ersttäter in der Regel eine deutlich niedrigere Tagessatzzahl erreicht, entfällt in vielen Fällen eine Eintragung im Führungszeugnis. Bei schwereren Strafen kann sich dies jedoch ändern.
Bei einer Straftat wie der Trunkenheit im Verkehr, die mit dem Entzug der Fahrerlaubnis einhergeht, erfolgt im Fahreignungsregister in Flensburg üblicherweise eine Eintragung von drei Punkten. Diese Eintragung tritt zusätzlich zur Geldstrafe und zum Führerscheinentzug hinzu. Die Punkte verbleiben für einen festgelegten Zeitraum im Register.
Ja. Ein E-Scooter wird rechtlich wie ein Kraftfahrzeug behandelt. Deshalb gelten die gleichen Promillegrenzen wie beim Pkw. Eine Fahrt mit 1,5 Promille auf dem E-Scooter stellt somit eine Straftat nach § 316 StGB dar und kann zum Entzug der Fahrerlaubnis sowie zu einer Sperrfrist führen. Viele Betroffene sind sich dieser Gefahr nicht bewusst.
Bei Radfahrern greift die absolute Fahruntüchtigkeit erst ab einem Wert von 1,6 Promille. Eine Fahrt mit dem Fahrrad bei 1,5 Promille stellt daher nur dann eine Straftat dar, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen dazukommen. Der Entzug der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge erfolgt in diesem Fall nicht automatisch, allerdings kann die Fahrerlaubnisbehörde bei bestehenden Zweifeln an der Fahreignung eine MPU verlangen.
Entsteht durch das Fahren eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder fremden Eigentums von erheblichem Wert, beispielsweise infolge eines Unfalls, ist regelmäßig der Tatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB erfüllt. Diese Vorschrift sieht deutlich schärfere Sanktionen vor als der bloße Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr. Die Folgen umfassen höhere Geldstrafen, eine verlängerte Sperrfrist für die Fahrerlaubnis sowie gegebenenfalls die Anordnung einer MPU.
Die Beauftragung eines Rechtsanwalts ist sinnvoll, sobald eine Blutentnahme stattgefunden hat, eine Vorladung eingegangen ist oder ein Strafbefehl zugestellt wurde – und dies möglichst umgehend. Der Verteidiger hat die Möglichkeit, Einsicht in die Ermittlungsakten zu nehmen, die durchgeführte Messung sowie die vorgenommene Berechnung zu kontrollieren und sich für eine verkürzte Sperrfrist oder den Verzicht auf eine MPU einzusetzen. Von besonderer Bedeutung ist die anwaltliche Beratung deshalb, weil das Strafverfahren und das Fahrerlaubnisverfahren gemeinsam betrachtet werden müssen.
Mo–Do: 8.00–12.00, 13.00–17.00 Fr: 8.00–12.00, 13.00–15.00
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