Das öffentliche Baurecht bestimmt die Zulässigkeit, Grenzen Ordnung und Förderung von Bauvorhaben. Im bauplanungsrechtlichen Verfahren ist zwischen der abstrakten Ebene des Bauplanungsrechts und der konkreten Ebene des Bauordnungsrechts zu unterscheiden.
Bauplanungsrecht
Das Bauplanungsrecht regelt in Grundzügen, was und wo gebaut werden darf; also zum Beispiel, ob ein Wohnhaus im Gewerbegebiet oder im Außenbereich errichtet werden darf. Ziel ist nämlich die Erhaltung der städtebaulichen Ordnung, die durch die Bauleitplanung garantiert wird. Die Umsetzung der Bauleitplanung obliegt den Städten und Gemeinden, wobei das kommunale Bauamt bzw. Bauplanungsamt zuständig ist. Ihre Flächennutzungspläne, Bebauungspläne und städtebaulichen Satzungen müssen sich an den Vorgaben des Baugesetzbuches (BauGB) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) des Bundes halten. Dabei kann es sein, dass die Stadt noch keine bauordnungsrechtlichen Vorgaben erlassen hat, sodass sich die Zulässigkeit des Bauvorhabens direkt nach diesen Gesetzen richtet. Hierbei sind die insbesondere die Maßgaben des Einzelfalls zu betrachten: in welcher Umgebung wird gebaut oder ob eine Befreiung oder eine Privilegierung in Betracht kommt.
Bauordnungsrecht
Soweit das Bauvorhaben diesen Festsetzungen entspricht, muss es auch in konkreter Form die Vorgaben des Bauordnungsrechts einhalten; also zum Beispiel welche Abstände einzuhalten sind, oder ob eine weitere Etage gebaut werden darf. Maßgeblich sind dafür die Bauordnungen der Länder (LBauO), sowie zusätzliche Verordnungen wie etwa zu Garagen. Ziel dieser Verordnungen ist die Abwehr von Gefahren, die durch den Bau oder Bestand ausgehen können, wie etwa Brandschutz oder Verkehrssicherheit. Weiterhin finden sich in den LBauO Regelungen zum Baugenehmigungsverfahren und zur Bauaufsicht. Dabei muss nicht jedem Bauvorhaben eine Baugenehmigung erteilt werden. Vor allem kleinere Anlagen bedürfen lediglich einer Bauanzeige. Soweit das Vorhaben aber genehmigungspflichtig ist, besteht die Möglichkeit durch einen Bauvorbescheid oder einer Teilbaugenehmigung bereits vor dem Bauantrag erste Genehmigungen zu erhalten. Hinderlich für das Genehmigungsverfahren können denkmalschutzrechtliche Vorgaben sein. Gemäß des Denkmalschutzgesetzes NRW (DSchG NRW) sind zum Beispiel Änderungen oder Umgestaltung an Baudenkmälern erlaubnispflichtig. Eine Erlaubnis kann das kommunale Denkmalpflegeamt erteilen.
Sie beantragen eine Nutzungsänderung? Die Behörde verweigert die Baugenehmigung? Sie haben kostspielige Auflagen vom Denkmalschutz erhalten? Weil die gesetzlichen Fristen kurz sind:
Kommt es im Baurecht zu rechtlichen Streitigkeiten sind dafür die ordentlichen (d.h. zivilen) Gerichte im privaten Baurecht und die Verwaltungsgerichte im öffentlichen Baurecht zuständig. Sie urteilen nach Maßgaben der Zivilprozessordnung (ZPO) oder der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die erste Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist grundsätzlich das Amtsgericht (AG). Aufgrund der hohen Summen eines Bauverfahren geht dies aber regelmäßig direkt auf das Landgericht (LG) über. Darauf folgt das Oberlandesgericht (OLG) sowie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Daneben können die Parteien vereinbaren sich außergerichtlich bei der Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten (SOBau) zu verfahren. Der Verwaltungsprozess hingegen startet stets beim Verwaltungsgericht (VG). Darauf folgt das Oberverwaltungsgericht (OVG) sowie das Bundesverwaltungsgericht (BVG) in Leipzig. Der örtliche Gerichtsstand richtet sich nach dem Erfüllungsort, also wo das Bauwerk errichtet werden soll, oder nach dem Geschäfts- bzw. Wohnsitz der Parteien.
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Weil bei einem Bauvorhaben eine schier unendliche Fülle an Normen zu beachten ist, kommt es häufig zu rechtlichen Problemen. So hatte neulich das VG Köln entschieden, dass eine Gaststätte nicht in ein Ladengeschäft umgewandelt werden kann. Eine Nutzungsänderung bedarf der baurechtlichen Genehmigung. Diese kann versagt werden, wenn die Anforderung an die veränderte Nutzung nicht eingehalten werden, wie etwa die Bereitstellung von Stellplätzen. Hingegen kann nach Ansicht des BVerwG ein Wohnungsbordell in Mischgebieten zulässig sein. Maßgeblich ist ob milieubedingte Unruhe vermieden werden können, was bei einer diskreten Nutzung nicht von Vornhinein ausgeschlossen ist. In einer anderen Sache – bei fiktiven Mängelbeseitigungskosten – hatte der BGH entschieden. Demnach sind gedachte, hypothetische Kosten zur Mängelbeseitigung nicht ersatzfähig. Dies ist aufgrund werkrechtlicher Besonderheiten, anders als im Kaufrecht, davon abhängig, ob die Mängel tatsächlich beseitigt werden.
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Die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO Rheinland-Pfalz) beinhaltet eine Vielzahl von Vorschriften, die für Bauvorhaben und Baumaßnahmen im Bundesland Rheinland-Pfalz gelten. Hier sind einige der Hauptvorschriften, die in der LBauO Rheinland-Pfalz enthalten sind:
Baugenehmigung und Bauvorhaben: Die LBauO regelt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung sowie die allgemeinen Anforderungen an Bauvorhaben.
Bauausführung und Brandschutz: Die LBauO enthält Bestimmungen zur Bauausführung, Bauweise und zu Brandschutzmaßnahmen, um die Sicherheit von Bauwerken zu gewährleisten.
Stellplatz- und Garagenverordnung: Die LBauO regelt die Anforderungen an die Anzahl und Art von Stellplätzen und Garagen, die bei Bauvorhaben bereitzustellen sind.
Abstandsflächen und Nachbarrecht: Die LBauO enthält Vorgaben zu Abstandsflächen zwischen Gebäuden sowie Regelungen zum Nachbarrecht und zum Schutz vor Immissionen.
Barrierefreiheit: Die LBauO enthält Vorschriften zur barrierefreien Gestaltung von Bauwerken, um die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten.
Denkmalschutz: Die LBauO regelt den Schutz und die Erhaltung von denkmalgeschützten Gebäuden und Denkmälern.
Umweltschutz: Die LBauO beinhaltet Bestimmungen zum Umweltschutz, wie beispielsweise Vorgaben zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen.
Abweichungen und Ausnahmen: Die LBauO sieht Regelungen vor, wie Abweichungen von den Vorschriften beantragt und genehmigt werden können.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz ständig aktualisiert und angepasst werden kann, um neuen Entwicklungen und Anforderungen gerecht zu werden. Es ist daher ratsam, die jeweils aktuelle Fassung der LBauO Rheinland-Pfalz zu konsultieren, um vollständig über die geltenden Vorschriften informiert zu sein. Die aktuelle Fassung finden Sie unter https://landesrecht.rlp.de/.
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