Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Anfang des letzten Jahres trägt erhebliche Bedeutung. Der Strafsenat des BGH hob die Freisprüche für vier ehemalige VW-Personalmanager auf, denen vorgeworfen wurde, Betriebsräten zu hohe Gehälter gezahlt zu haben. Als Rechtsanwalt kritisiere ich die übliche Praxis in anderen Unternehmen, langjährigen Arbeitnehmervertretern Gehaltssteigerungen zu gewähren, und bemerke, dass der BGH strengere Regeln als das Bundesarbeitsgericht (BAG) festgelegt hat, nach denen sich Arbeitsgerichte richten. Dies führt dazu, dass „arbeitsrechtlich geboten ist, was gleichzeitig strafrechtlich mit Risiken behaftet sein kann“.
Um strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden, kürzte VW nach dem BGH-Urteil die Gehälter mehrerer Betriebsräte, was von vielen von ihnen angefochten wurde.
Nach Angaben des Betriebsrats gab es allein bei Volkswagen bisher 38 Urteile in erster Instanz, von denen 36 zugunsten der klagenden Betriebsräte ausfielen. Nur in zwei Fällen entschied das Gericht zugunsten von VW. Auch bei Konzerntöchtern wie Porsche wurden Verfahren geführt.
Am 2. Februar gewann der Leipziger Betriebsratsvorsitzende Knut Lofski vor dem Arbeitsgericht Leipzig. Das Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) in Hannover war die erste Entscheidung in zweiter Instanz. Ein weiteres Berufungsverfahren ist für den 18. Februar ebenfalls in Hannover angesetzt. Weitere Verfahren sind bereits anhängig.
Die vorsitzende Richterin Karola Klausmeyer brachte ihre Besorgnis über die Unsicherheit zum Ausdruck, die durch das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) entstanden war, insbesondere hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Daher ließ sie eine Revision explizit zu und unterstrich die Bedeutung einer Stellungnahme des BAG zu den Aussagen des BGH. Nach ihrer Urteilsverkündung äußerte sie: „Ich bin gespannt, wie das BAG darauf reagieren wird.“
Im verhandelten Fall nutzte der Kläger den Vorteil, dass Volkswagen ihm 2015 eine Position angeboten hatte, die seinem aktuellen Gehalt entsprach. Die Richterin stellte klar: „Das Angebot war kein Bluff. Er hätte die Stelle tatsächlich bekommen.“ Daher sei es gerechtfertigt, den Kläger auch als Betriebsrat entsprechend zu vergüten. Es gab keinen Anlass, ihn von Volkswagen herabzustufen.
Volkswagen äußerte sich zunächst nicht dazu, ob eine Revision gegen das Urteil angestrebt werde. Ein Sprecher des Unternehmens erklärte jedoch, dass Volkswagen die arbeitsgerichtliche Klärung begrüße. Diese würde die Entscheidung des Strafsenats des BGH in Bezug auf Umfang und Grenzen präziser einordnen. Obwohl bisherige Urteile darauf hinwiesen, dass die Arbeitsgerichte die bisherige Praxis weiterhin für zulässig hielten, sei eine grundsätzliche Klärung noch erforderlich.
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