Ich als Rechtsanwalt betrachte Cannabis als fest etabliert in der Gesellschaft.
Die Durchsetzung eines Verbots wird zunehmend schwieriger, sodass die Legalisierung als effektivere Lösung erscheint.
Das neue Gesetz zielt darauf ab, den Gesundheitsschutz zu verbessern, die Aufklärung über Cannabis zu intensivieren, präventive Maßnahmen zu verstärken, die organisierte Drogenkriminalität einzudämmen und den Schutz von Kindern und Jugendlichen zu erhöhen.
Jede volljährige Person hat das Recht, bis zu 50 Gramm Cannabis zu besitzen oder bis zu 25 Gramm Cannabis bei sich zu tragen.
Darüber hinaus dürfen Erwachsene bis zu drei Cannabispflanzen gleichzeitig für ihren persönlichen Gebrauch privat anbauen.
Pflanzen, die diese Grenze überschreiten, müssen unverzüglich und vollständig vernichtet werden.
An ihrem Wohnsitz dürfen erwachsene Personen insgesamt bis zu 50 Gramm getrocknetes Cannabis für den Eigenkonsum lagern.
Als erwachsene Person, die seit mindestens sechs Monaten in Deutschland lebt oder sich hier aufhält, dürfen Sie zu Ihrem persönlichen Gebrauch an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort bis zu drei Cannabispflanzen gleichzeitig anbauen.
Diese Begrenzung auf drei Pflanzen gilt für jede volljährige Person innerhalb eines Haushalts.
Nein, Minderjährige dürfen weiterhin kein Cannabis erwerben, besitzen oder anbauen. Es ist strafbar, Cannabis an Kinder und Jugendliche abzugeben.
Alle anderen Handlungen, die für Erwachsene strafbar sind, wie zum Beispiel unerlaubter Handel, gelten ebenfalls für Jugendliche.
Ohne Zweifel muss jeder Autofahrer weiterhin in einem fahrtüchtigen Zustand sein.
Es ist zu erwarten, dass die Grenze für den THC-Gehalt im Blut von 1 ng/ml auf 3,5 ng/ml angehoben wird.
Auch im Bereich des Fahreignungsrechts gibt es Änderungen.
Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann nicht mehr allein aufgrund des gelegentlichen Konsums von Cannabis und zusätzlicher Zweifel an der Eignung erfolgen.
Seit dem 01.04.2024 wird das Handeltreiben mit einer nicht geringen Menge Cannabis (THC) gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren geahndet.
Die genaue Definition der „nicht geringen Menge“ THC ist noch nicht endgültig gesetzlich festgelegt.
Seit dem 01.04.2024 unterliegt das bandenmäßige Handeltreiben mit Cannabis gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 3 KCanG schärferen Strafen:
In der Regel drohen Freiheitsstrafen von 2 bis 15 Jahren.
In minder schweren Fällen sind es Freiheitsstrafen von 3 Monaten bis 5 Jahren.
Eine Bande im rechtlichen Sinne besteht aus mindestens drei Personen, die sich zusammenschließen, um künftig Straftaten zu begehen.
Handeltreiben ist jede eigennützige Tätigkeit, die auf den Umsatz von Cannabis abzielt. Ein Geschäftsabschluss muss dabei nicht zwingend erfolgen.
Noch ungeklärt ist, ob Betreiber oder Mitglieder einer Anbauvereinigung, die es versäumen, eine behördliche Erlaubnis einzuholen oder zu verlängern, des bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis schuldig sind.
Die Verschärfung der Strafbarkeit für bandenmäßige Betäubungsmitteldelikte wurde im Rahmen der Einführung des OrgKG (Gesetz zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität) umgesetzt.
Seit dem 01.04.2024 unterliegt das bewaffnete Handeltreiben mit einer nicht geringen Menge Cannabis gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 4 KCanG schärferen Strafen:
In der Regel drohen Freiheitsstrafen von 2 bis 15 Jahren.
In minder schweren Fällen sind es Freiheitsstrafen von 3 Monaten bis 5 Jahren.
Untersuchungshaft kann nicht nur wegen Fluchtgefahr, sondern auch aufgrund der Wiederholungsgefahr angeordnet werden. Dafür wurden Tatbestände aus dem KCanG in den Katalog des § 112a StPO aufgenommen.
Die Begründung von Fluchtgefahr dürfte aufgrund der im Vergleich zum BtMG drastisch reduzierten Strafrahmen in den meisten Fällen schwierig sein.
Auch die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr wird voraussichtlich die Ausnahme bleiben, da es in der Praxis selten einfach ist, die Wiederholungsgefahr zu begründen.
Strafmilderung gemäß § 35 CanG
Auch das KCanG behält die bekannte „31er“-Bestimmung bei, die nun jedoch als „35er“ bezeichnet wird.
Der Inhalt und die Bedingungen der Vorschrift bleiben unverändert, sodass eine Strafmilderung möglich ist, wenn der Beschuldigte „Aufklärungshilfe“ leistet.
Mo–Do: 8.00–12.00, 13.00–17.00 Fr: 8.00–12.00, 13.00–15.00
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