Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) sieht eine Strafbarkeit nur vor, wenn es sich um eine Substanz handelt, die explizit in der Anlage des Gesetzes aufgeführt ist. Die Entwicklung neuer psychoaktiver Stoffe – auch bekannt als „Legal Highs“ – erfolgt jedoch zügig und in vielfältigen Formen. Oft werden chemisch leicht modifizierte Substanzen produziert, die in ihrer Wirkung gefährlichen Drogen wie Cannabis, Kokain oder Ecstasy ähneln, jedoch nicht unter das BtMG fallen. Dies führt zu Schutzlücken, in denen gefährliche Stoffe straffrei gehandelt oder konsumiert werden können.
Solche Lücken stellen ein erhebliches Risiko für die öffentliche Gesundheit dar. Fehlt die rechtliche Grundlage, könnte der Eindruck entstehen, die betreffenden Stoffe seien harmlos – mit fatale Folgen.
Ein entscheidender Wendepunkt war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Jahr 2014: Dieser entschied, dass neue psychoaktive Substanzen nicht über das Arzneimittelgesetz bestraft werden dürfen, da sie keinen medizinischen Nutzen aufweisen.
Die Lösung: Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG). Dieses Gesetz stellt nicht nur einzelne Substanzen unter Strafe, sondern erfasst auch ganze Stoffgruppen. Dadurch werden auch leicht abgewandelte Varianten berücksichtigt, die sonst durch das Raster fallen würden.
Erhalten Sie eine Vorladung, steht eine Hausdurchsuchung an oder sind Sie in ein Ermittlungsverfahren wegen neuer psychoaktiver Stoffe verwickelt? Ich als Rechtsanwalt im Strafrecht berate Sie vertraulich und setze mich engagiert für Ihre Verteidigung ein.
Das Gesetz über neue psychoaktive Stoffe (NpSG) weist grundlegende Unterschiede zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) auf: Während das BtMG spezifische Einzelsubstanzen auflistet, erfasst das NpSG komplette Stoffgruppen.
Eine Besonderheit besteht darin, dass die erfassten Stoffgruppen nicht zwingend nachweislich psychoaktiv wirken müssen. Bereits die strukturelle Ähnlichkeit zu bekannten psychoaktiven Substanzen genügt, um unter das NpSG zu fallen. Das Gesetz greift somit bereits bei der bloßen Vermutung einer Gefährdung.
Die in der Anlage zum NpSG genannten Stoffgruppen gelten als abschließend – Stand August 2021 umfasst sie:
2-Phenethylamin-Derivate: z. B. Amfetamine, MDMA („Ecstasy“)
Cannabimimetika / synthetische Cannabinoide
Benzodiazepine: z. B. Bentazepam (beruhigend, betäubend), Cinazepam (hypnotisch)
N-(2-Aminocyclohexyl)amid-Verbindungen
Tryptamin-Derivate: z. B. 1cP-LSD
Arylcyclohexylamin-Derivate: wirken schmerzstillend, können jedoch auch Krampfanfälle oder Atemlähmungen auslösen
Benzimidazol-Derivate: hohes Missbrauchspotenzial aufgrund ihrer starken schmerzstillenden Wirkung
Haben Sie eine Vorladung, eine Durchsuchung oder eine Anklage aufgrund neuer psychoaktiver Stoffe erhalten? Ich prüfe Ihren Fall gründlich und vertrete Sie bundesweit – diskret, erfahren und mit klarem Fokus auf Ihre Rechte.
Ja, das ist möglich. Es kann vorkommen, dass eine Substanz sowohl als neuer psychoaktiver Stoff im Sinne des NpSG als auch als Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) klassifiziert wird.
Wenn ein Stoff sowohl unter das BtMG als auch unter das NpSG fällt, hat das BtMG Vorrang. Das bedeutet:
Die Strafbarkeit richtet sich in diesem Fall ausschließlich nach den Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes.
Dieser Vorrang ist bedeutend, da das BtMG in der Regel strengere Strafandrohungen und eine längere strafrechtliche Praxis aufweist.
Die Einordnung hat somit unmittelbare Auswirkungen auf das Strafmaß und die Verteidigungsstrategie.
Es wird Ihnen vorgeworfen, mit einem Stoff umzugehen, der möglicherweise sowohl dem BtMG als auch dem NpSG unterliegt? Ich prüfe die genaue rechtliche Einordnung und verteidige Sie mit meiner Erfahrung und meinem Weitblick.
Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) bestraft nicht nur den Besitz oder Konsum, sondern bereits das bloße Handeln mit sogenannten „Legal Highs“ kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Entscheidend ist hierbei nicht, ob der Stoff tatsächlich verkauft oder konsumiert wurde. Schon die Gefährdung durch bestimmte Handlungen genügt, um eine Strafbarkeit zu begründen.
Herstellen neuer psychoaktiver Stoffe
Das Herstellen ist gemäß § 2 Nr. 3 NpSG weit gefasst: Hierunter fällt unter anderem das Anfertigen, Zubereiten, Umfüllen, Reinigen oder Abpacken.
Eine Strafbarkeit liegt jedoch nur vor, wenn der Stoff mit der Absicht hergestellt wird, ihn in den Verkehr zu bringen – also weiterzugeben oder zu verkaufen.
Verbringen in, durch oder aus Deutschland
Einfuhr nach Deutschland (z. B. aus dem Ausland über die Grenze),
Durchfuhr durch Deutschland,
Ausfuhr in andere Länder.
Auch hier ist entscheidend, dass der Stoff zum Zwecke des Inverkehrbringens transportiert wird – das Transportmittel (Auto, Flugzeug etc.) ist dabei irrelevant.
Laut § 2 Nr. 4 NpSG ist das Inverkehrbringen:
das Vorrätig Halten zur Abgabe,
das Feilbieten oder Abgeben,
das Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch.
In vielen Fällen überschneidet sich dies mit dem Handeltreiben – was dann vorrangig bestraft wird.
Handeltreiben
Strafbar ist jedes Handeln, das auf Umsatz oder Gewinn abzielt – z. B. der Verkauf.
Auch vorbereitende Handlungen können unter diese Vorschrift fallen, wenn ein eigennütziges Motiv vorliegt.
Verabreichen
Das Verabreichen bezieht sich auf die direkte Anwendung des Stoffs an einer anderen Person – auch ohne deren Wissen oder Mitwirkung.
Die betroffene Person muss keine Kontrolle über den Stoff haben, um Opfer einer strafbaren Handlung zu sein.
Wird Ihnen die Herstellung, der Handel oder die Einfuhr neuer psychoaktiver Stoffe vorgeworfen? Ich prüfe Ihr Verfahren im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts und verteidige Sie kompetent und diskret – bundesweit.
Ein Verstoß gegen das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) kann gravierende strafrechtliche Folgen haben. Das Gesetz differenziert zwischen einfachen und besonders schweren Fällen.
Wer gegen das NpSG verstößt, muss grundsätzlich mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren rechnen (§ 4 Abs. 1 NpSG).
Besonders schwere Fälle: Freiheitsstrafe zwischen 1 und 10 Jahren. Diese liegen vor, wenn eine Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren verhängt wird (§ 4 Abs. 3 NpSG). Solche Fälle sind beispielsweise gegeben, wenn:
die Tat gewerbsmäßig begangen wurde, also mit der Absicht, regelmäßig Einnahmen zu erzielen, oder
eine volljährige Person (über 21) einem Minderjährigen (unter 18) einen neuen psychoaktiven Stoff zum unmittelbaren Verbrauch überlässt.
Milderung bei minder schweren Fällen oder Fahrlässigkeit
In sogenannten minder schweren Fällen kann das Gericht geringere Strafen verhängen – dies hängt stets vom Einzelfall ab.
Auch im Fall von fahrlässigem Handeln, also wenn ich die erforderliche Sorgfalt außer Acht lasse, sind mildere Sanktionen möglich.
Steht Ihnen ein Strafverfahren wegen eines Verstoßes gegen das NpSG bevor? Ich als Rechtsanwalt für Betäubungsmittelstrafrecht überprüfe Ihre Situation und entwickle eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie.
Nein. Auch wenn eine Person aus freiem Willen einen neuen psychoaktiven Stoff konsumieren möchte, kann dennoch eine Strafbarkeit vorliegen. Dies liegt daran, dass das NpSG nicht nur individuelle Rechtsgüter, sondern auch die Gesundheit der gesamten Bevölkerung schützt.
Obwohl eine Einwilligung in bestimmten Einzelfällen strafrechtlich von Bedeutung sein kann – beispielsweise bei Körperverletzungen –, sind die Grenzen beim Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe schnell erreicht. Spätestens wenn eine konkrete Lebensgefahr besteht, ist die Einwilligung sittenwidrig und somit unwirksam.
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied bereits im Jahr 2003, dass das Verabreichen von Heroin trotz Einwilligung strafbar bleibt (BGH, Urteil v. 11.12.2003 – 3 StR 120/03).
Stehen Sie vor dem Vorwurf eines fahrlässigen oder irrtümlichen Umgangs mit neuen psychoaktiven Stoffen? Ich prüfe sorgfältig, ob Vorsatz oder lediglich Fahrlässigkeit vorliegt – und verteidige Sie mit meiner Erfahrung und meinem Weitblick.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Telefonüberwachung bei Verdacht auf einen Verstoß gegen das NpSG zulässig.
Gemäß § 100a Strafprozessordnung (StPO) kann die Telekommunikation überwacht werden, wenn der Verdacht besteht, dass jemand gewerbsmäßig oder bandenmäßig mit neuen psychoaktiven Stoffen handelt, diese herstellt, verabreicht, in Verkehr bringt oder verbringt.
Voraussetzungen für eine Telefonüberwachung:
Schwerwiegender Tatverdacht: Es muss sich um eine Straftat von erheblicher Bedeutung handeln.
Konkreter Einzelfall: Die Tat muss im jeweiligen Fall als schwerwiegend eingestuft werden.
Keine anderen Ermittlungswege: Die Überwachung darf nur angeordnet werden, wenn andere Mittel zur Aufklärung nicht oder nur erheblich weniger erfolgversprechend sind.
Richterliche Anordnung erforderlich: Die Maßnahme muss von einem Gericht genehmigt werden.
Die rechtliche Grundlage bildet § 100a Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 9a StPO.
Wurden Sie über eine Telefonüberwachung oder ein Ermittlungsverfahren wegen neuer psychoaktiver Stoffe informiert? Ich, als Rechtsanwalt im Betäubungsmittelstrafrecht, verteidige Sie kompetent und diskret – und prüfe die Rechtmäßigkeit aller Maßnahmen.
Wird Ihnen der Umgang mit sogenannten „Legal Highs“ vorgeworfen?
Ich vertrete Sie kompetent, diskret und bundesweit bei allen Vorwürfen im Zusammenhang mit dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) – vom ersten Verdacht bis zur Hauptverhandlung.
Meine Leistungen – so unterstütze ich Sie als Strafverteidiger:
Soforthilfe bei Durchsuchung, Vorladung oder Anklage
Ich reagiere schnell – bereits im frühen Ermittlungsstadium lassen sich entscheidende Weichen stellen.
Ich wahre Ihre Rechte, berate zur Aussageverweigerung und beantrage Akteneinsicht.
Gründliche Prüfung der Vorwürfe
Ich prüfe, ob tatsächlich ein strafbarer Umgang mit einem nach dem NpSG erfassten Stoff vorliegt.
In vielen Fällen bestehen Zweifel an der Stoffzuordnung, am Vorsatz oder der Ermittlungsmethode – etwa bei Telefonüberwachung oder Hausdurchsuchung.
Entwicklung einer individuellen Verteidigungsstrategie
Ich analysiere die Fakten und plane die Verteidigung mit Blick auf die Einstellung des Verfahrens, die Vermeidung einer Hauptverhandlung oder die bestmögliche Lösung im Prozess.
Verteidigung im gesamten Strafverfahren
Ob Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren, Hauptverhandlung oder Berufung/Rechtsmittel – ich vertrete Ihre Interessen mit Nachdruck, Erfahrung und fundierter Kenntnis des NpSG und des BtMG.
Aufklärung über Risiken und Verfahrensausgänge
Ich berate ehrlich, realistisch und auf Augenhöhe.
Sie erfahren, welche Strafen drohen, wie Fahrlässigkeit oder Irrtum bewertet werden – und wie Sie sich strategisch klug verhalten.
Setzen Sie sich frühzeitig mit mir in Verbindung – je schneller die Verteidigung einsetzt, desto größer sind Ihre Chancen. Ich berate Sie diskret und persönlich bei Verstößen gegen das NpSG – bundesweit. Vereinbaren Sie jetzt ein unverbindliches Erstgespräch!
Im Grundtatbestand können Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu 3 Jahren verhängt werden. In besonders schweren Fällen – wie beispielsweise beim gewerbsmäßigen Handel oder der Abgabe an Minderjährige – kann die Strafe zwischen 1 und 10 Jahren Freiheitsstrafe betragen.
Nein, der einfache Besitz ist gemäß dem NpSG nicht ausdrücklich strafbar. Allerdings könnte das Vorrätighalten zum Verkauf oder das Anbieten als strafbares Inverkehrbringen angesehen werden.
Ja. Wer sich über die chemische Zusammensetzung oder Wirkung täuscht, kann sich fahrlässig strafbar machen – und auch Fahrlässigkeit ist gemäß § 4 Abs. 5 NpSG strafbar.
Ja. Wenn der Verdacht auf gewerbsmäßiges oder bandenmäßiges Handeltreiben mit NpS besteht, kann ich eine Telekommunikationsüberwachung gemäß § 100a StPO anordnen – vorausgesetzt, die Tat ist besonders schwerwiegend und es gibt keine alternativen Ermittlungsmöglichkeiten.
Ja. Sollte ein Stoff sowohl im BtMG als auch im NpSG aufgeführt sein, hat das BtMG Vorrang – in diesem Fall erfolgt die Bestrafung ausschließlich nach dem Betäubungsmittelgesetz.
Überlässt oder verabreicht eine Person, die älter als 21 Jahre ist, einem Minderjährigen einen neuen psychoaktiven Stoff, kann sie mit einer Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren rechnen – selbst im Falle von fahrlässigem Verhalten.
Ja. Selbst mit der Zustimmung des Empfängers bleibt das Verabreichen strafbar, da das NpSG dem Schutz der öffentlichen Gesundheit dient. Im Falle einer Lebensgefahr ist eine Einwilligung sittenwidrig und somit unwirksam.
Als Rechtsanwalt beantrage ich Akteneinsicht, überprüfe die Vorwürfe auf mögliche Irrtümer oder Verfahrensfehler und achte darauf, Ihre Rechte zu wahren. Ich entwickle eine individuelle Verteidigungsstrategie, um das Verfahren einzustellen, eine Strafmilderung zu erreichen oder einen Freispruch zu erwirken.
Mo–Do: 8.00–12.00, 13.00–17.00 Fr: 8.00–12.00, 13.00–15.00
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