Im Jahr 2020 wurden knapp 49.000 Wirtschaftsstraftaten polizeilich registriert. Das ist ein deutlicher Anstieg gegenüber dem Vorjahr, der insbesondere durch Subventionsbetrug bei Corona-Hilfsmaßnahmen zu erklären ist. Zum 31.12.2020 liefen bei den Landeskriminalämtern fast 14.000 Verfahren wegen Subventionsbetrug. Weil auch die deutsche Wirtschaft weiterwächst, bleibt das Wirtschaftsstrafrecht von großer Bedeutung. Als komplexes Rechtsgebiet ist es aber selbst für erfahrene Unternehmer unübersichtlich: Laufend werden neue Straftatbestände eingeführt, die für einen Laien auf dem juristischen Gebiet nur schwierig zu überblicken sind.
Der Begriff selbst ist nicht klar definiert, allgemein kann jedoch festgehalten werden, dass unter das Wirtschaftsstrafrecht all jene Strafgesetze fallen, die die Struktur der Wirtschaftsverfassung schützen sollen. Zu den Kernthemen, mit denen sich das Wirtschaftsstrafrecht befasst, gehören etwa:
Die einschlägigen Gesetze sind unter anderem das Strafgesetzbuch (StGB), die Insolvenzordnung (InsO), das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) nebst Bestimmungen zu Ausfuhrgenehmigungen, und die Abgabenordnung (AO). Zusätzlich sind Rechtsnormen aus dem Handelsrecht, dem Steuerstrafrecht, der Vertragsgestaltung und Vorschriften bezüglich der korrekten Formulierung der AGB eines Unternehmens zu beachten.
Wirtschaftsstrafrechtliche Verfahren werden vor einem Landgericht (LG) verhandelt, wo immer Anwaltszwang herrscht. Um rechtswirksam am Verfahren mitwirken zu können, müssen Sie sich also durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Sie sind Beschuldigter in einem wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren? Nutzen Sie Ihr Aussageverweigerungsrecht und holen Sie sich anwaltliche Hilfe.
Bei einem Betrug gemäß § 263 StGB täuscht der Betrüger das Betrugsopfer und provoziert damit einen Irrtum. Nach dem Irrtum handelt der Betrogene beziehungsweise unterlässt eine Handlung und schädigt dadurch sein Vermögen. Ein Vermögensschaden liegt auch vor, wenn der erreichte (soziale) Zweck nicht erreicht wird – wie etwa bei einer Spende oder einer Subvention – oder wenn das Vermögen unmittelbar gefährdet ist. Häufige Spezialtatbestände sind der Computerbetrug, Kreditbetrug oder der Kapitalanlagebetrug.
Auch bei der Untreue gemäß § 266 StGB wird das Vermögen eines anderen geschädigt. Anders als beim Betrug besteht keine Täuschung, sondern der Veruntreuer verfügt rechtmäßig über das Vermögen. Häufige Fallkonstellationen sind, wo ein Prokurist, ein Kommissionär oder ein Vermögensverwalter- beziehungsweise Vermögensberater die Verfügungsgewalt über das Vermögen hat. Bei einer Veruntreuung handelt der Veruntreuer zwar rechtmäßig, aber wider den Interessen des Geschädigten. Das liegt etwa vor, wenn gegenüber einem Dritten zwar eine wirksame Stellvertretung vorliegt. Der Vermögensverwalter seine rechtlichen Möglichkeiten zum Nachteil oder gegen Anweisungen des Vermögensinhabers missbraucht.
Bei Betrug und Untreue kommt es auf rechtliche Details an. Entscheidend ist: Wer hat welche Pflichten? Wie hoch ist der Schaden? Als Rechtsanwälte für Wirtschaftsstrafrecht beraten wir zur besten Verteidigungsstrategie.
Bei einer Korruption können sich beide Seiten strafbar machen – derjenige, der es anbietet, und derjenige, der es annimmt. Das Strafgesetzbuch (StGB) kennt von § 331 bis § 334 StGB mehrere Straftatbestände bezüglich Korruption. Eine Strafbarkeit droht dem Amtsträger bei der Vorteilsannahme oder bei Bestechlichkeit, wenn er jemandem einen Vorteil fordert, anbietet oder verspricht. Ebenso macht sich eine Privatperson wegen Bestechung und Vorteilsgewährung strafbar, die von einer Amtsperson einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Bei höheren Amtspersonen, wie Richtern und Parlamentsabgeordneten gilt ein höheres Strafmaß.
Auch in der Privatwirtschaft ist Korruption strafbar. Gemäß § 299 StGB ist eine Bestechlichkeit in unlauterer Weise mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bedroht.
Bei Korruption droht ein hohes Strafmaß. Da ist es wichtig, gut beraten zu sein. Als Rechtsanwälte für Wirtschaftsstrafrecht wissen wir, worauf es ankommt.
Die Insolvenzdelikte sind im Folgenden geregelt:
Strafgesetzbuch (StGB): Betrug, Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen, Untreue, Urkundenfälschung, Unterschlagung, Bankrott, Verletzung von Buchführungspflichten, Gläubiger- oder Schuldnerbegünstigung
Abgabenordnung (AO): Steuerhinterziehung
Insolvenzordnung (InsO): Insolvenzverschleppung
Handelsgesetzbuch (HGB), Aktiengesetz (AktG): Unrichtige Darstellung der Verhältnisse einer Kapitalgesellschaft
GmbH-Gesetz (GmbHG), Aktiengesetz (AktG): Verletzung von Informationspflichten gegenüber den Gesellschaftern
Am relevantesten sind die Insolvenzverschleppung und die Gläubigerbegünstigung. Eine Insolvenzverschleppung liegt vor, wenn bei Feststellung eines Insolvenzgrundes zu spät die Insolvenz angemeldet wird. Bei der Gläubigerbegünstigung wird eigenmächtig während der Insolvenz ohne Absprache mit dem Insolvenzverwalter ein Gläubiger bedient – und somit die anderen Gläubiger benachteiligt.
Daneben kommt häufig eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung in Betracht. Gemäß der Abgabenordnung (AO) hinterzieht jemand Steuern, wenn er steuerliche Vorteile erlangt oder weniger Steuern zahlt, weil er relevante Tatsachen verschweigt oder unrichtig angibt. Hat jemand Steuern hinterzogen, können durch Geldauflagen Verfahren eingestellt beziehungsweise durch Selbstanzeige sogar Straffreiheit erlangt werden. Für die Selbstanzeige der Steuerhinterziehung sind Richtigkeit und Rechtzeitigkeit entscheidend. Ein Anwalt begleitet dies, damit bei der Selbstanzeige keine Strafverfolgung wegen anderer Delikte durch den Zoll, die Polizei oder die Staatsanwaltschaft droht.
Schließlich können neben Geldstrafen und Freiheitsstrafen auch die Versagung der Restschuldbefreiung als Konsequenz folgen. Dadurch bleibt es den Gläubigern möglich, Vollstreckungsmaßnahmen durchzuführen. Zusätzlich kann dem Verurteilten versagt werden, nicht mehr als Geschäftsführer tätig sein zu können.
Sie haben sich strafbar gemacht? Ihnen wird eine Straftat vorgeworfen? Wichtig ist: Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und rufen Sie uns umgehend an. Wir vertreten Sie gegen die Polizei und Staatsanwaltschaft.
Wer gegen Kartellrecht verstößt, dem drohen empfindliche Sanktionen. Hierzu zählen insbesondere hohe Bußgelder des Bundeskartellamtes (BKartA). Eine Strafbarkeit wegen Kartellabsprachen besteht nicht direkt. Häufig werden hierbei aber andere Straftatbestände erfüllt. Beispielsweise macht sich jemand gemäß § 298 StGB strafbar, wer bei Ausschreibungen nach rechtswidriger Absprache ein Angebot angibt.
Durch das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) werden Geschäftsgeheimnisse geschützt. Strafbar macht sich, wer Geschäftsgeheimnisse erlangt oder offenlegt, um damit eigene Interessen oder des fremden Wettbewerbs zu fördern. Gemäß § 23 GeschGehG droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe.
Ebenso macht sich gemäß § 34 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) strafbar, wer Güter im Ausland handelt, die auf der Ausfuhrliste stehen. Die entsprechende Ausfuhrliste ist in den Anlagen der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) zu finden.
Strafen drohen nicht um im StGB. Ob Kartellrechtsverstöße, Geschäftsgeheimnisse oder Außenwirtschaft – Ihnen droht mehr als ein Bußgeld. Wir verteidigen Sie auch in den Nebengebieten des Strafrechts.
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Wichtig ist, dass Sie schnell handeln. Insbesondere bei Insolvenzstraftaten gelten kurze Fristen. Wird gegen Sie ermittelt, sollten Sie die Aussage verweigern und umgehend uns kontaktieren. Wir stehen Ihnen bei, wenn Sie in das Visier der Fahndungsbehörden, ob Zoll, Polizei oder Staatsanwaltschaft, geraten sind. Neben hohen Geldstrafen und Freiheitsstrafen, kann Ihnen persönliche Haftung und ein Berufsverbot drohen sowie die Ermittlungsmaßnahmen Ihren Geschäftsbetrieb stören.
Mit unserer langjährigen Praxiserfahrung wissen wir, was zu tun ist. Dabei übernehmen wir die Kommunikation mit der Polizei, dem Zoll, der Staatsanwaltschaft, etwaigen Gläubigern und dem Gericht.
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Abwehr von Klagen
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Das Wirtschaftsstrafrecht ist nicht genau definiert. Es umfasst alle Strafgesetze, die die Wirtschaftsverfassung schützen sollen. Hierzu gehört insbesondere das Strafgesetzbuch (StGB). Es wird ergänzt durch das Nebenstrafrecht in der Insolvenzordnung (InsO), dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG).
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Der Betrug gemäß § 263 StGB ist ein grundlegender Tatbestand. Das Strafgesetzbuch kennt jedoch viele spezielle Arten. Hierzu zählen insbesondere der Computerbetrug, Subventionsbetrug, Kapitalanlagebetrug, Versicherungsmissbrauch, Kreditbetrug und Sportwettenbetrug. Diese Arten sind mit einem höheren Strafmaß bedroht.
Das Wort Korruption ist im Strafgesetzbuch nicht genau definiert. Unter Korruption versteht man grundsätzlich den Missbrauch von anvertrauter Macht zum eigenen Vorteil. Dadurch sind bei Korruption immer zwei Parteien beteiligt: der Vorteilsgeber und der Vorteilsnehmer.
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