Wenn Sie Waren zwischen der Europäischen Union und Drittländern transportieren, entstehen zollrechtliche Anforderungen. Diese betreffen sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen. Die Einhaltung der geltenden Ein- und Ausfuhrbestimmungen erfordert äußerste Sorgfalt, da selbst geringfügige Verstöße ernsthafte rechtliche Folgen haben können.
Um Ihnen Klarheit zu verschaffen, bieten unsere Rechtsanwälte für Wirtschaftsstrafrecht kompetente und engagierte Rechtsberatung an. Unsere Anwälte für Zoll-, Außenwirtschaftsrecht und Wirtschaftsstrafrecht verfügen über umfassende Fachkenntnisse und langjährige Erfahrung im Umgang mit Zollbehörden.
Falls Sie rechtliche Unterstützung bei Zollermittlungen oder anderen zollrechtlichen Angelegenheiten benötigen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir stehen Ihnen zur Seite!
Das Zollstrafrecht, ein spezieller Bereich des Strafrechts, bezieht sich hauptsächlich auf Steuerstraftaten und wird oft als „besonderes Steuerstrafrecht“ bezeichnet.
Dagegen werden Zollordnungswidrigkeiten wie
die Steuergefährdung nach §§ 379, 380 AO (Abgabenordnung) oder
die leichtfertige Steuerhinterziehung nach § 378 AO mit Bußgeldern geahndet.
Selbst bei solchen Verstößen drohen bereits hohe Geldstrafen, insbesondere für Unternehmen.
Zollvergehen, werden als Steuerstraftaten betrachtet, wie zum Beispiel die Zollhinterziehung.
Weitere spezifische Zollvergehen sind der Bannbruch, der Schmuggel und die Steuerhinterziehung.
Die Zollbestimmungen sind im EU-Recht, speziell im Unionszollkodex (UZK, Verordnung [EU] 952/2013), festgelegt.
Es können Überschneidungen mit anderen Rechtsbereichen auftreten, speziell mit dem Betäubungsmittel- und Arzneimittelstrafrecht.
Für Privatpersonen sind
der Reiseschmuggel,
die Nichtanmeldung von Bargeld (über 10.000 EUR) und
Unregelmäßigkeiten im Umgang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren von Bedeutung.
Gewerblich tätige Unternehmen müssen speziell den gewerbsmäßigen Schmuggel und die Zollhinterziehung im Blick haben.
Für Unternehmen können Probleme zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten führen.
Beispiel: Bei einer Zollkontrolle wird ein ganzer Schiffscontainer beschlagnahmt oder geistige Eigentumsrechte verletzt.
Die Bearbeitung zollstrafrechtlicher Fälle durch die Staatsanwaltschaft ist selten, da dafür spezielle Ermittlungsbehörden eingesetzt werden.
Diese umfassen das Zollkriminalamt, acht Zollfahndungsämter sowie insgesamt 41 Hauptzollämter.
Sowohl die Hauptzollämter als auch die Zollfahndungsämter führen strafrechtliche Ermittlungen durch und haben vergleichbare Befugnisse wie die Staatsanwaltschaft.
Besteht der Anfangsverdacht einer Straftat, kann es zu Durchsuchungen von Geschäftsräumen und Unternehmen durch das Zollfahndungsamt kommen.
Zusätzlich zur gerichtlichen Genehmigung einer Durchsuchung ist die Zollfahndung befugt, zollrechtlich relevante Unterlagen einzusehen und zu beschlagnahmen.
Zudem können die Nebenfolgen erheblich sein.
Eine Verurteilung im Steuerstrafrecht kann sich stark auf zollrechtliche Bewilligungen und Erlaubnisse auswirken, da diese durch eine Verurteilung beeinträchtigt werden können.
Abhängig von der Berufsgruppe des Verurteilten können auch weitere berufs- oder disziplinarrechtliche Maßnahmen drohen.
Die Zollhinterziehung wird rechtlich wie die allgemeine Steuerhinterziehung behandelt und ermöglicht daher die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige gemäß Abgabenordnung.
Diese Selbstanzeige ist ein individueller Strafaufhebungsgrund, der sich nicht auf Dritte erstreckt und ausschließlich für Steuer- oder Zollhinterziehung gilt.
Sie erstreckt sich nicht auf Straftaten gemäß §§ 372 (Bannbruch) und 373 AO (Schmuggel) sowie andere Straftaten, die im Zusammenhang mit Zollhinterziehungen begangen wurden.
Wie beispielsweise Urkundendelikte oder Verstöße gegen das BtMG (Betäubungsmittelgesetz).
Die strafbefreiende Selbstanzeige erfordert im Wesentlichen drei Bedingungen:
Die Offenlegung und Korrektur der falschen Angaben,
die rechtzeitige Zahlung der ausstehenden Beträge und
das Nichtvorliegen von Sperrgründen, wie beispielsweise eine verspätete Anmeldung.
Bei Erfüllung dieser Bedingungen führt dies zur Straffreiheit.
Sollte eine Selbstanzeige beispielsweise aufgrund eines Sperrgrundes nicht gestattet werden, wird dies in der Regel als strafmildernd betrachtet.
Allerdings hat dies keinen Einfluss auf die Festsetzung der Steuerschuld und die Inanspruchnahme als Haftungsschuldner.
Dies muss in einem separaten Besteuerungsverfahren entschieden werden.
Hinterzogene Steuern unterliegen gemäß AO einem Zinssatz und sind nicht steuerlich abzugsfähig.
Zusätzlich besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Sachhaftung zur Sicherung der Forderung, vergleichbar mit einem Pfandrecht an einer Immobilie.
Ein Zollbescheid legt von der zuständigen Behörde die zu entrichtenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie etwaige Verbrauchssteuern fest, die keine Einfuhrabgaben sind.
Diese Bescheide gelten als Steuerbescheide.
Das Verfahren gegen einen solchen Bescheid ist nicht einheitlich geregelt.
Gemäß § 44 des Unionszollkodex verweisen Mitgliedstaaten auf ihre nationalen Vorschriften für das Rechtsbehelfsverfahren.
In Deutschland regelt die AO (Abgabenordnung) das Einspruchsverfahren gegen einen Steuerbescheid.
Der Einspruch ist das Rechtsmittel gegen einen Zollbescheid und wird von der jeweiligen nationalen Behörde entschieden, in Deutschland vom Hauptzollamt, das als Finanzamt gilt.
Damit ein Einspruch Aussicht auf Erfolg hat, muss der Beschwerdeführer geltend machen, durch die Entscheidung erheblich beeinträchtigt zu sein.
Wird der Einspruch vom Adressaten selbst eingelegt, ist diese Beanstandung bereits aus dem Bescheid ersichtlich.
Dadurch entfällt eine separate Begründung in der Regel.
Es ist jedoch wichtig, dass sich der Einspruch auf die Rechtsfolgen, also die konkrete Höhe der zu zahlenden Abgaben, bezieht.
Ist der Betrag zwar korrekt berechnet, aber die Begründung des Bescheides fehlerhaft, reicht dies für einen Einspruch nicht aus.
Gegen Sie wird wegen Zollhinterziehung ermittelt? Ihre Geschäftsräume wurden bereits nach Beweisen durchsucht? Ziehen Sie eine Selbstanzeige in Betracht? Unsere Rechtsanwälte für Wirtschaftsstrafrecht und Zollstrafrecht verfügen über Kenntnisse im Steuer- und Zollrecht und europäischen Recht.
Wir beraten Sie individuell und effektiv und geben Ihnen immer eine ehrliche Einschätzung Ihrer Rechtslage.
Zu unseren Dienstleistungen zählen:
Beratung bezüglich einer Strafbefreienden Selbstanzeige
Beweissicherung und -führung
Entwicklung einer passenden Zollstrategie
Schmuggel, Bannbruch und Zollhinterziehung
Überprüfung laufender zollrechtlicher Vorgänge
Beratung bei Durchsuchung der Geschäfts- oder Wohnräumen
Vertretung gegenüber Zollbehörden und Gerichten
Zoll- und Außenwirtschafts-Compliance.
Dabei gilt: Umso früher, Sie uns einschalten, desto schneller und besser können wir Ihnen helfen!
Unter das Zollstrafrecht fallen insbesondere Delikte wie Schmuggel, unerlaubte Einfuhr oder Ausfuhr von Waren, Zollhinterziehung sowie Verstöße gegen das Marken- und Urheberrecht im Zusammenhang mit importierten Waren.
Bei Zollstrafverfahren können Geldstrafen und langjährige Haftstrafen verhängt werden. Auch hohe Unternehmensgeldbußen oder Gewerbeuntersagungen sind mögliche Folgen. In vielen Fällen steht die Existenz des Einzelnen oder des Unternehmens auf dem Spiel.
Machen Sie keinerlei Angaben zur Sache zu. Stattdessen sollten Sie unverzüglich einen spezialisierten Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht einschalten. Selbst wenn die Durchsuchung nicht verhindert werden kann, kann in vielen Fällen über die Beschlagnahmung von Beweismitteln mit der Zollfahndung verhandelt werden.
Eine Durchsuchung durch den Zoll darf nur durchgeführt werden, wenn es hinreichende Gründe gibt, die darauf hindeuten, dass in den betreffenden Räumlichkeiten Beweismittel vorhanden sind. In der Regel muss ein Richter die Durchsuchung durch den Zoll anordnen.
Auch im Zollstrafrecht besteht die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige gemäß § 371 AO. Jedoch erstreckt sich die Straffreiheit nur auf den Vorwurf der Zollhinterziehung. Weitere mögliche Straftaten wie Bannbruch, Schmuggel oder Zollhehlerei bleiben davon unberührt.
Ja. Die Zollbehörden können gegen die Beteiligten sowohl Straf- als auch Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten und sie in schwerwiegenden Fällen sogar festnehmen. Die mobilen Kontrolleinheiten kooperieren eng mit der Zollfahndung, anderen Zolldienststellen und der Polizei.
Wenn Privatpersonen oder Unternehmen versuchen, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben rechtswidrig zu reduzieren oder zu vermeiden, kann dies den Tatbestand der Zollhinterziehung darstellen. Dies ist im Grunde eine Zollstraftat, die der Steuerhinterziehung gleichgestellt ist.
Nach 3 Jahren seit Entstehung der Abgabenschuld, ist die Nacherhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nicht mehr möglich. Ist die Abgabenschuld aufgrund einer strafbaren Handlung entstanden ist (z. B. Einfuhrschmuggel) verlängert sich die Verjährungsfrist auf zehn Jahre. Bei Ordnungswidrigkeiten bleibt die dreijährige Frist.
Häufige Fehlerquellen für Unternehmen sind die Tarifierung von Waren, Lieferantenerklärungen und Ursprungszeugnisse, Warenwertbestimmung, Einfuhrumsatzsteuer, Zollverfahren, Ausfuhrgenehmigungen und Verbrauchssteuern. Bei Verstößen drohen empfindliche Nachzahlungen oder ein Zollstrafverfahren.
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